NOTARIN

Die Notarin ist nicht Vertreterin einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuerin der Beteiligten. (§ 14 Abs. 1 Bundesnotarordnung)

Die Notarin ist Trägerin eines öffentlichen Amtes. Das Gebot der Unparteilichkeit ist prägendes Merkmal für ihre Amtstätigkeit. Bei der Vorbereitung von Urkunden, bei der Beurkundung selbst und bei dem Vollzug der beurkundeten Erklärungen hat sich die Notarin um strengste Neutralität zu bemühen.

Anders als die Rechtsanwältin, die einseitig die Interessen ihres Mandanten zu vertreten hat, muss die Notarin die Belange aller Vertragsbeteiligten im Blick haben. Die Notarin ist deshalb die geeignete Partnerin, um die von den Beteiligten gewünschten Regelungen zu entwerfen, dazu gehören u. a. Eheverträge, Testamente, Erbverträge, Grundstückskaufverträge, Vorsorgevollmachten, Gesellschaftsverträge etc.

Notarin Halter